15 Art. 142 Abs. 1 ZGB; Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 5 Abs. 2, 22 Abs. 2 FZG. Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehescheidung: An das vom Scheidungsrichter festgelegte Teilungsverhältnis ist das Versicherungsgericht gebunden. Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich über die Teilung kann nur bewilligt werden, wenn er sich an das im Scheidungsverfahren festgelegte Teilungsverhältnis hält. Wird die Freizügigkeitsleistung einer Partei aufgrund eines gerichtlich nicht bewilligten Vergleichs ausbezahlt, hat der Teilungsausgleich aus dem Privatvermögen der entsprechenden Partei zu geschehen.