2.5. Zusammenfassend ergibt sich somit erstens, dass der von Z.Y. absolvierte dreisemestrige Lehrgang an der Schule K. als Ausbildung zu qualifizieren ist. Das neben diesem Lehrgang zur Erlangung der Berufsmatura erzielte Erwerbseinkommen liegt – abzüglich der besonderen Ausbildungskosten – sodann um mehr als einen Viertel unter den im Zeitpunkt der Rentenzusprechung orts- und branchenüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige. Nach dem Gesagten steht der Umstand, dass sein Sohn Z. ein Erwerbseinkommen erzielt, dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen nicht entgegen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist.