arbeiter Finanzen/Rechnungswesen nach Abzug der minimalen Ausbildungskosten ein Erwerbseinkommen erzielt, welches unter der von der Rechtsprechung festgelegten Limite von 25 % liegt. Das erzielte Einkommen ist somit wesentlich geringer als die Lohnbezüge, welche ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung ortsund branchenüblich erhalten würde, weshalb die Erwerbstätigkeit der Ausbildung gegenüber als nicht überwiegend einzustufen ist. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich somit erstens, dass der von Z.Y. absolvierte dreisemestrige Lehrgang an der Schule K. als Ausbildung zu qualifizieren ist.