Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als hierzu ein Einkommens- und kein reiner Zeitvergleich durchzuführen ist. Grundsätzlich gilt, dass sofern das Kind während der Ausbildung ein Arbeitsentgelt erhält, diese Tatsache den Ausbildungscharakter dann nicht aufzuheben vermag, wenn das in Frage stehende Gehalt nach Abzug der Ausbildungskosten um mehr als 25 % tiefer liegt als die übliche Anfangsbesoldung für voll ausgebildete Erwerbstätige der fraglichen Branche (Meyer [Hrsg.], a.a.O., S. 1328; ZAK 1984, S. 400).