höheren Fachausbildung (Abs. 2). Dies hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, wonach die Berufsmatura wie die Maturität an einem Gymnasium erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende – normalerweise universitäre – Ausbildung bildet, d.h. für sich selbst noch nicht als Ausbildung gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2006 [5C.249/2006] Erw. 3.2.3.). Die Berufsmatura ist somit bezüglich des Ausbildungsbegriffes auf die gleiche Stufe zu stellen wie die gymnasiale Maturität und als Ausbildungslehrgang zu qualifizieren. 2.3.2.