Basel 2007, S. 1328). Dies trifft auf den fraglichen Lehrgang zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmatura zweifellos zu, hat doch die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid selber auf die klare Strukturierung durch Stundenpläne mit Schulblöcken am Montag- und Dienstagnachmittag sowie am Donnerstag ganztags hingewiesen. Dass der Lehrgang rechtlich anerkannt ist, ergibt sich sodann schon aus Art. 2 der Verordnung über die Berufsmaturität (BMV; SR 412.103.1).