Auch die Tatsache, dass Z.Y. bereits über einen Lehrabschluss verfügt (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 2. Juli 2008), lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Anspruch auf Ausbildungszulagen dahinfällt. Vielmehr kann als Ausbildung auch eine indirekte berufliche Ausbildung gelten, welche zunächst nicht der Ausübung eines speziellen Berufs dient, sofern der Lehrgang systematisch und rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit [Band XIV], 2. Aufl. Basel 2007, S. 1328).