absolviert. Hierbei ist nicht massgebend, dass die Schule K. ihren Lehrgang zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmatura im Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 2009 als "berufsbegleitend" bezeichnet hat, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vorbringt. Auch die Tatsache, dass Z.Y. bereits über einen Lehrabschluss verfügt (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 2. Juli 2008), lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Anspruch auf Ausbildungszulagen dahinfällt.