2.2. Vorab ist festzuhalten, dass Z.Y. (Sohn von X.Y.) gemäss Anstellungsvertrag vom 11. Dezember 2007 bei der Firma E. bei einem 50 %igen Arbeitspensum einen jährlichen Verdienst von Fr. 26'000.00 (13 x Fr. 2'000.00) erzielt. Dieser Betrag liegt unter der maximalen vollen Altersrente der AHV, welche per 1. Januar 2009 Fr. 27'360.00 pro Jahr beträgt (vgl. Rz. 209 FamZWL), weshalb die Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FamZV als erfüllt angesehen werden kann (vgl. Erw. 1.3. hiervor). 2.3. 2.3.1. Weiter ist die Frage zu klären, ob Z.Y. eine Ausbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 FamZV i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG absolviert.