2010 Versicherungsgericht 59 14 Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG. Die Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu qualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen entscheidend, ob das erzielte Einkommen unter der maximalen vollen Altersrente der AHV liegt und die Ausbildung gegenüber der Erwerbstätigkeit als überwiegend einzustufen ist.