{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-02-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2009-767_2010-02-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3076", "Checksum": "c3adf68f7398e8bd25c955e696c23016"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2009.767"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.02.2010 VBE.2009.767"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG.\nDie Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu qualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen entscheidend, ob das erzielte Einkommen unter der maximalen vollen Altersrente der AHV liegt und die Ausbildung gegenüber der Erwerbstätigkeit als überwiegend einzustufen ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:14", "Checksum": "6210787a458a0df9e3cdc334a6081c97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.02.2010 VBE.2009.767\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG.\nDie Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu qualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen entscheidend, ob das erzielte Einkommen unter der maximalen vollen Altersrente der AHV liegt und die Ausbildung gegenüber der Erwerbstätigkeit als überwiegend einzustufen ist.\n\n2010 Versicherungsgericht 59\n\n14 Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG.\nDie Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu\nqualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen\nentscheidend, ob das erzielte Einkommen unter der maximalen vollen Altersrente der AHV liegt und die Ausbildung gegenüber der Erwerbstätigkeit als überwiegend einzustufen ist.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Februar\n2010 in Sachen X.Y. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2009.767).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.2.\nDie Familienzulagen umfassen einerseits die Kinderzulagen,\nwelche ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats\nausgerichtet werden, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet;\nsofern das Kind erwerbsunfähig ist, wird die Zulage bis zum\nvollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG).\nDes Weiteren umfassen die Familienzulagen die Ausbildungszulagen. Diese werden ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das\n16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das\n25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).\n1.3.\nEin Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder,\ndie eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV;\nSR 836.21]). Kein Anspruch besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle\nAltersrente der AHV (Abs. 2).\n(…)\n60 Versicherungsgericht 2010\n\n2.2.\nVorab ist festzuhalten, dass Z.Y. (Sohn von X.Y.) gemäss Anstellungsvertrag vom 11. Dezember 2007 bei der Firma E. bei einem\n50 %igen Arbeitspensum einen jährlichen Verdienst von\nFr. 26'000.00 (13 x Fr. 2'000.00) erzielt. Dieser Betrag liegt unter der\nmaximalen vollen Altersrente der AHV, welche per 1. Januar 2009\nFr. 27'360.00 pro Jahr beträgt (vgl. Rz. 209 FamZWL), weshalb die\nAnspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FamZV als\nerfüllt angesehen werden kann (vgl. Erw. 1.3. hiervor).\n2.3.\n2.3.1.\nWeiter ist die Frage zu klären, ob Z.Y. eine Ausbildung im\nSinne von Art. 1 Abs. 1 FamZV i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG absolviert. Hierbei ist nicht massgebend, dass die Schule K. ihren Lehrgang zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmatura im Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 2009 als \"berufsbegleitend\" bezeichnet hat, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vorbringt. Auch die Tatsache, dass Z.Y. bereits über einen\nLehrabschluss verfügt (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 2. Juli 2008),\nlässt noch nicht den Schluss zu, dass der Anspruch auf Ausbildungszulagen dahinfällt. Vielmehr kann als Ausbildung auch eine indirekte\nberufliche Ausbildung gelten, welche zunächst nicht der Ausübung\neines speziellen Berufs dient, sofern der Lehrgang systematisch und\nrechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (Meyer [Hrsg.],\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit [Band\nXIV], 2. Aufl. Basel 2007, S. 1328). Dies trifft auf den fraglichen\nLehrgang zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmatura zweifellos zu, hat doch die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid selber auf die klare Strukturierung durch Stundenpläne mit\nSchulblöcken am Montag- und Dienstagnachmittag sowie am Donnerstag ganztags hingewiesen. Dass der Lehrgang rechtlich anerkannt ist, ergibt sich sodann schon aus Art. 2 der Verordnung über\ndie Berufsmaturität (BMV; SR 412.103.1). Nach dieser Bestimmung\numfasst die Berufsmaturität nebst einer erweiterten Allgemeinbildung insbesondere eine berufliche Grundausbildung (Abs. 1) und\nschafft namentlich erst die Voraussetzungen für das Erlangen einer\n2010 Versicherungsgericht 61\n\n"}