2010 Versicherungsgericht 59 14 Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG. Die Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu qualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausge- übt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen entscheidend, ob das erzielte Einkommen unter der maximalen vollen Al- tersrente der AHV liegt und die Ausbildung gegenüber der Erwerbstätig- keit als überwiegend einzustufen ist. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Februar 2010 in Sachen X.Y. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2009.767). Aus den Erwägungen 1.2. Die Familienzulagen umfassen einerseits die Kinderzulagen, welche ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet werden, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; sofern das Kind erwerbsunfähig ist, wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Des Weiteren umfassen die Familienzulagen die Ausbildungszula- gen. Diese werden ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausge- richtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 1.3. Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvie- ren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). Kein Anspruch besteht jedoch, wenn das jährliche Ein- kommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 2). (…) 60 Versicherungsgericht 2010 2.2. Vorab ist festzuhalten, dass Z.Y. (Sohn von X.Y.) gemäss An- stellungsvertrag vom 11. Dezember 2007 bei der Firma E. bei einem 50 %igen Arbeitspensum einen jährlichen Verdienst von Fr. 26'000.00 (13 x Fr. 2'000.00) erzielt. Dieser Betrag liegt unter der maximalen vollen Altersrente der AHV, welche per 1. Januar 2009 Fr. 27'360.00 pro Jahr beträgt (vgl. Rz. 209 FamZWL), weshalb die Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FamZV als erfüllt angesehen werden kann (vgl. Erw. 1.3. hiervor). 2.3. 2.3.1. Weiter ist die Frage zu klären, ob Z.Y. eine Ausbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 FamZV i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG absol- viert. Hierbei ist nicht massgebend, dass die Schule K. ihren Lehr- gang zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmatura im Bestäti- gungsschreiben vom 22. Januar 2009 als "berufsbegleitend" bezeich- net hat, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent- scheid vorbringt. Auch die Tatsache, dass Z.Y. bereits über einen Lehrabschluss verfügt (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 2. Juli 2008), lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Anspruch auf Ausbildungs- zulagen dahinfällt. Vielmehr kann als Ausbildung auch eine indirekte berufliche Ausbildung gelten, welche zunächst nicht der Ausübung eines speziellen Berufs dient, sofern der Lehrgang systematisch und rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit [Band XIV], 2. Aufl. Basel 2007, S. 1328). Dies trifft auf den fraglichen Lehrgang zur Erlangung der kaufmännischen Berufsmatura zweifel- los zu, hat doch die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent- scheid selber auf die klare Strukturierung durch Stundenpläne mit Schulblöcken am Montag- und Dienstagnachmittag sowie am Don- nerstag ganztags hingewiesen. Dass der Lehrgang rechtlich aner- kannt ist, ergibt sich sodann schon aus Art. 2 der Verordnung über die Berufsmaturität (BMV; SR 412.103.1). Nach dieser Bestimmung umfasst die Berufsmaturität nebst einer erweiterten Allgemeinbil- dung insbesondere eine berufliche Grundausbildung (Abs. 1) und schafft namentlich erst die Voraussetzungen für das Erlangen einer 2010 Versicherungsgericht 61 höheren Fachausbildung (Abs. 2). Dies hat auch die höchstrichterli- che Rechtsprechung bestätigt, wonach die Berufsmatura wie die Maturität an einem Gymnasium erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende – normalerweise universitäre – Ausbildung bil- det, d.h. für sich selbst noch nicht als Ausbildung gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2006 [5C.249/2006] Erw. 3.2.3.). Die Berufsmatura ist somit bezüglich des Ausbildungsbegriffes auf die gleiche Stufe zu stellen wie die gymnasiale Maturität und als Ausbildungslehrgang zu qualifizieren. 2.3.2. Zusammengefasst handelt es sich somit beim Lehrgang zum Er- reichen der kaufmännischen Berufsmatura um eine Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat, und damit um Aus- und nicht um Weiterbildung. 2.4. 2.4.1. Des Weiteren ist zu prüfen, wie es sich mit dem von Z.Y. erziel- ten Erwerbseinkommen verhält, d.h. ob seine neben der Ausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der Firma E. als überwiegend zu be- trachten ist oder nicht. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustim- men, als hierzu ein Einkommens- und kein reiner Zeitvergleich durchzuführen ist. Grundsätzlich gilt, dass sofern das Kind während der Ausbildung ein Arbeitsentgelt erhält, diese Tatsache den Ausbil- dungscharakter dann nicht aufzuheben vermag, wenn das in Frage stehende Gehalt nach Abzug der Ausbildungskosten um mehr als 25 % tiefer liegt als die übliche Anfangsbesoldung für voll ausgebil- dete Erwerbstätige der fraglichen Branche (Meyer [Hrsg.], a.a.O., S. 1328; ZAK 1984, S. 400). 2.4.2. (…) Der von Z.Y. besuchte Lehrgang dauert ausweislich der Akten drei Semester (vgl. Schreiben der Schule K. vom 29. August 2008), woraus sich umgerechnet jährliche Kosten von rund Fr. 10'734.00 (rund Fr. 5'367.00 pro Semester) ergeben. Zieht man nur schon die- sen Betrag – hinzuzurechnen wären weitere Auslagen für Lehrmittel, Schulweg etc. – vom erzielten branchenüblichen Einkommen von 62 Versicherungsgericht 2010 Fr. 26'000.00 ab, verbleibt pro Jahr ein verfügbares Einkommen von Fr. 15'266.00 (Fr. 26'000.00 - Fr. 10'734.00). Nachdem das von Z.Y. erzielte Einkommen (Fr. 26'000.00), wie gezeigt, einer üblichen Anfangsbesoldung für voll ausgebildete Er- werbstätige der fraglichen Branche entspricht, sind davon 25 % (Fr. 6'500.00) abzuziehen, was Fr. 19'500.00 ergibt. Das nach Abzug der Ausbildungskosten maximal noch verfügbare Erwerbseinkom- men von Fr. 15'266.00 liegt demgegenüber um mehr als einen Viertel – im konkreten Fall namentlich um rund 41 % – tiefer als die bran- chenübliche (und im Rahmen einer 50 %igen Erwerbstätigkeit tat- sächlich auch erwirtschaftete) Anfangsbesoldung von Fr. 26'000.00. Daraus ist zu schliessen, dass Z.Y. in seiner Eigenschaft als Sachbe- arbeiter Finanzen/Rechnungswesen nach Abzug der minimalen Aus- bildungskosten ein Erwerbseinkommen erzielt, welches unter der von der Rechtsprechung festgelegten Limite von 25 % liegt. Das er- zielte Einkommen ist somit wesentlich geringer als die Lohnbezüge, welche ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde, weshalb die Erwerbstätigkeit der Ausbildung gegenüber als nicht überwiegend einzustufen ist. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich somit erstens, dass der von Z.Y. absolvierte dreisemestrige Lehrgang an der Schule K. als Ausbildung zu qualifizieren ist. Das neben diesem Lehrgang zur Erlangung der Berufsmatura erzielte Erwerbseinkommen liegt – abzüglich der besonderen Ausbildungskosten – sodann um mehr als einen Viertel unter den im Zeitpunkt der Rentenzusprechung orts- und branchen- üblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige. Nach dem Gesagten steht der Umstand, dass sein Sohn Z. ein Erwerbsein- kommen erzielt, dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrich- tung von Ausbildungszulagen nicht entgegen, weshalb die Beschwer- de vollumfänglich gutzuheissen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit die Ausbildungszulagen für den Sohn Z. ab dem 1. Januar 2009 bis Ausbildungsende auszurichten. 2010 Versicherungsgericht 63 15 Art. 142 Abs. 1 ZGB; Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 5 Abs. 2, 22 Abs. 2 FZG. Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehescheidung: An das vom Scheidungsrichter festgelegte Teilungsverhältnis ist das Ver- sicherungsgericht gebunden. Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich über die Teilung kann nur bewilligt werden, wenn er sich an das im Scheidungsverfahren festgelegte Teilungsverhältnis hält. Wird die Freizügigkeitsleistung einer Partei aufgrund eines gerichtlich nicht be- willigten Vergleichs ausbezahlt, hat der Teilungsausgleich aus dem Pri- vatvermögen der entsprechenden Partei zu geschehen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Juni 2010 in Sachen N.C. gegen E.C. (VKL.2007.23). Aus den Erwägungen 3. Vorab ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass es dem Scheidungsrichter obliegt, über das Teilungsverhältnis zu befinden (Art. 142 Abs. 1 ZGB). Das Versicherungsgericht ist an diesen Tei- lungsschlüssel gebunden (BGE 130 III 341) und kann deswegen weder von diesem Schlüssel abweichen noch ihn selber festlegen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, auf die Teilung ganz oder teilwei- se zu verzichten, doch hat dies im Scheidungsverfahren zu geschehen und ist im Dispositiv des Scheidungsurteils entsprechend festzuhal- ten. Demgemäss ist auch ein Vergleich zwischen den Parteien zu den Modalitäten der Teilung grundsätzlich im Scheidungsverfahren zu schliessen, da die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, zwingend im Rahmen des Schei- dungsverfahrens zu erfolgen hat (Art. 141 Abs. 3 ZGB; BGE 132 V 337 Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009 [9C_943/2008] = SVR 2010 BVG Nr. 19 S. 73). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Brugg als Schei- dungsgericht die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben der Parteien festgelegt. Vor Versicherungsgericht erklärten die Parteien sodann, man wolle gegenseitig auf die Teilung verzichten; am 12. September