Ein solches Vorurteil ist vielmehr offensichtlich willkürlich. Freilich trifft es zu, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht) in mehreren Entscheiden festgehalten hat, dass der Richter in Bezug auf Berichte von Haus- oder behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen dürfe und solle, dass diese Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc mit Hinw.). Dieser Satz darf jedoch nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall misstrauen soll.