Schliesslich steht dieser Auffassung kein widersprechendes ärztliches Gutachten gegenüber. Die RAD-Ärztin G. begründete in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2008 weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb eine parallele Therapie nicht zweckmässig sei. Die Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Aktengutachten vorgelegen haben, kann somit offen bleiben, da diese Stellungnahme die bundesgerichtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Der Bericht von Prof. Dr. med. B. erfolgte in Kenntnis der medizinischen Akten. Sodann ist er nachvollziehbar und schlüssig, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt.