{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2009-74_2009-09-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3171", "Checksum": "87c740aeb643f74491f1515ae1c2a5ca"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2009.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 08.09.2009 VBE.2009.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Den Berichten eines Hausarztes oder behandelnden Facharztes von vornherein jede Glaubwürdigkeit abzusprechen, ist willkürlich.\n\n2009 Versicherungsgericht 67\n\n12 Art. 8 und 13 IVG\nDie Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen stellen\nAusführungsvorschriften dar, welche sich an die Durchführungsstellen\nrichten; für das Versicherungsgericht sind sie nicht verbindlich.\nBei der Beurteilung eines Leistungsanspruches ist zentral auf die\nmedizinischen Unterlagen abzustellen. Den Berichten eines Hausarztes\noder behandelnden Facharztes von vornherein jede Glaubwürdigkeit\nabzusprechen, ist willkürlich.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 8. September 2009 in Sachen S.F. gegen SVA Aargau (VBE.2009.74).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDie Leistungspflicht bei verschiedenen Arten von Massnahmen\nhat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) näher umschrieben.\n(…)\n2.2.\nVerwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung\nder gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmung dar. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben\nhaben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der\nVerwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im\nRahmen der fachlichen Aufsicht des BSV einer einheitlichen Rechts-\n68 Versicherungsgericht 2009\n\nanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch\ndie verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V\n204 Erw. 3 mit Hinw.; ZAK 1987 S. 581). Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die\nDurchführungsstellen; für das Versicherungsgericht sind sie nicht\nverbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht folglich nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten Rechnung getragen (BGE 131 V\n45 Erw. 2.3, 130 V 172 Erw. 4.3.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61\nErw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).\n(…)\n3.4.\n3.4.1.\nDem Argument der Beschwerdegegnerin, da die Lokomattherapie bereits eine physiotherapeutische Behandlung darstelle, sei kein\nGrund ersichtlich, im selben Bereich nochmals Kostengutsprache zu\nleisten, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr liegen Umstände vor,\nwelche eine erneute Verlängerung der Übernahme der Physiotherapiekosten durch die Beschwerdegegnerin infolge Geburtsgebrechens\nNr. 390 rechtfertigen. Wie den medizinischen Berichten zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin ein mehrfach behindertes Kind.\nProf. Dr. med. B. begründet ausführlich, dass mit den unterschiedlichen Therapien verschiedene Defizite behandelt würden. Die Physiotherapie diene der Bewegungsbehandlung, dem Muskeltraining und\nbehandle Gelenkkontrakturen. Hingegen werde mittels des Lokomattrainings versucht, der Beschwerdeführerin eine geeignete Gangmechanik anzuschulen. Der Arzt führt sodann aus, es sei aus medizinischer Sicht nicht erwiesen, dass ein Lokomattraining nur bei mindestens drei Mal wöchentlichen Sitzungen einen Therapieerfolg verzeichnete. Nachvollziehbar legt der Arzt dar, Therapie sei nicht Therapie, diese verfolgten vielmehr differenzierte Ziele. Diese Beur-\n2009 Versicherungsgericht 69\n\n"}