5.1). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann zwar als Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit dienen, bindet aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1997 [5P.467/1997], Erw. 2). Rechtsprechungsgemäss kann somit aus der EL-Berechtigung nicht generell auf die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung geschlossen werden. Vielmehr ist diese, wie in allen anderen Gesuchen um unentgeltliche Prozessverbeiständung, im Einzelfall zu prüfen.