So sind beispielsweise nach Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, anders als im Bereich des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erwerbseinkünfte nicht vollumfänglich, sondern nur privilegiert als Einnahmen zu berechnen, d.h. es wird ein fixer Betrag abgezogen und vom Rest werden zwei Drittel angerechnet. Sodann können Personen, die über ein gewisses Vermögen (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 17 ELV) verfügen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, nicht aber auf unentgeltliche Rechtspflege haben.