2010 Versicherungsgericht 57 13 Art. 29 Abs. 3 BV; § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 125 ZPO. Aus dem Ergänzungsleistungsanspruch kann nicht generell auf die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und damit den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung geschlossen werden. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Juli 2010 in Sachen A.B. gegen SVA Aargau (VBE.2009.632). Aus den Erwägungen