{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-07-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2009-632_2010-07-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3075", "Checksum": "a597059275569f20c745696fa1e09f12"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2009.632"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 06.07.2010 VBE.2009.632"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Kammer, vom 6. Juli\n2010 in Sachen A.B. gegen SVA Aargau (VBE.2009.632).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\nIm vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin bei der\nBeschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren betreffend die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die\nBeschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2009 mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab. Die\nBeschwerdeführerin macht dagegen insbesondere geltend, ihre Bedürftigkeit sei durch die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ausgewiesen.\n3.1.\nErgänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen\nund Bezügern von Renten der AHV oder IV das Existenzminimum\nzu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen\nmüssen. Mit den Ergänzungsleistungen sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 188 Erw. 4.3.3 mit Hinw.).\nDas Institut der unentgeltlichen Rechtspflege zielt darauf ab, einer\neinkommensschwachen Partei die Führung eines Prozesses zu\nermöglichen. Sie darf nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage\nzu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu\n58 Versicherungsgericht 2010\n\nbeschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Sie soll über die Mittel verfügen können, die zur Bestreitung\neines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (RKUV\n2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2; Alfred Bühler, Betreibungs- und\nprozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 656; derselbe,\nDie Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,\nunentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). In Bezug auf den\nZweck zielen demnach beide Institute darauf ab, ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten. Indessen ist zu beachten, dass die\nAnspruchsermittlung unterschiedlich ausgestaltet ist. So sind beispielsweise nach Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, anders als im Bereich des\nInstituts der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erwerbseinkünfte\nnicht vollumfänglich, sondern nur privilegiert als Einnahmen zu\nberechnen, d.h. es wird ein fixer Betrag abgezogen und vom Rest\nwerden zwei Drittel angerechnet. Sodann können Personen, die über\nein gewisses Vermögen (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 17\nELV) verfügen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, nicht aber auf\nunentgeltliche Rechtspflege haben. Angesichts solcher (nicht abschliessend aufgezählter) unterschiedlicher Kriterien zur Ermittlung\ndes Existenzbedarfs kann aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen\nnicht ohne weiteres auf die Bedürftigkeit im armenrechtlichen Sinn\ngeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007\n[P 48/06], Erw. 5.1). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die\nden Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann\nzwar als Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit dienen,\nbindet aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht (Urteil des Bundesgerichts vom\n22. Dezember 1997 [5P.467/1997], Erw. 2).\nRechtsprechungsgemäss kann somit aus der EL-Berechtigung\nnicht generell auf die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen\nProzessführung geschlossen werden. Vielmehr ist diese, wie in allen\nanderen Gesuchen um unentgeltliche Prozessverbeiständung, im Einzelfall zu prüfen.\n(…)\n2010 Versicherungsgericht 59\n\n14 Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG.\nDie Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu\nqualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen\nentscheidend, ob das erzielte Einkommen unter der maximalen vollen Altersrente der AHV liegt und die Ausbildung gegenüber der Erwerbstätigkeit als überwiegend einzustufen ist.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Februar\n2010 in Sachen X.Y. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2009.767).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}