2010 Versicherungsgericht 57 13 Art. 29 Abs. 3 BV; § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 125 ZPO. Aus dem Ergänzungsleistungsanspruch kann nicht generell auf die Be- dürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und damit den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung geschlossen werden. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Juli 2010 in Sachen A.B. gegen SVA Aargau (VBE.2009.632). Aus den Erwägungen 3. Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung für das Einspracheverfahren betreffend die von der Beschwer- degegnerin verfügte Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Sep- tember 2009 mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin macht dagegen insbesondere geltend, ihre Be- dürftigkeit sei durch die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungs- leistungen ausgewiesen. 3.1. Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV oder IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen. Mit den Ergänzungsleistungen sollen die laufenden Lebens- bedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 188 Erw. 4.3.3 mit Hinw.). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege zielt darauf ab, einer einkommensschwachen Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen. Sie darf nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu 58 Versicherungsgericht 2010 beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nach- kommt. Sie soll über die Mittel verfügen können, die zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2; Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 656; derselbe, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). In Bezug auf den Zweck zielen demnach beide Institute darauf ab, ein existenzsichern- des Einkommen zu gewährleisten. Indessen ist zu beachten, dass die Anspruchsermittlung unterschiedlich ausgestaltet ist. So sind bei- spielsweise nach Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, anders als im Bereich des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erwerbseinkünfte nicht vollumfänglich, sondern nur privilegiert als Einnahmen zu berechnen, d.h. es wird ein fixer Betrag abgezogen und vom Rest werden zwei Drittel angerechnet. Sodann können Personen, die über ein gewisses Vermögen (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 17 ELV) verfügen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, nicht aber auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Angesichts solcher (nicht ab- schliessend aufgezählter) unterschiedlicher Kriterien zur Ermittlung des Existenzbedarfs kann aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ohne weiteres auf die Bedürftigkeit im armenrechtlichen Sinn geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007 [P 48/06], Erw. 5.1). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann zwar als Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit dienen, bindet aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1997 [5P.467/1997], Erw. 2). Rechtsprechungsgemäss kann somit aus der EL-Berechtigung nicht generell auf die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung geschlossen werden. Vielmehr ist diese, wie in allen anderen Gesuchen um unentgeltliche Prozessverbeiständung, im Ein- zelfall zu prüfen. (…) 2010 Versicherungsgericht 59 14 Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG. Die Berufsmatura ist, wie die gymnasiale Maturität, als Ausbildung zu qualifizieren. Wird neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausge- übt, ist für den Anspruch auf Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen entscheidend, ob das erzielte Einkommen unter der maximalen vollen Al- tersrente der AHV liegt und die Ausbildung gegenüber der Erwerbstätig- keit als überwiegend einzustufen ist. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Februar 2010 in Sachen X.Y. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2009.767). Aus den Erwägungen 1.2. Die Familienzulagen umfassen einerseits die Kinderzulagen, welche ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet werden, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; sofern das Kind erwerbsunfähig ist, wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Des Weiteren umfassen die Familienzulagen die Ausbildungszula- gen. Diese werden ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausge- richtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 1.3. Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvie- ren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). Kein Anspruch besteht jedoch, wenn das jährliche Ein- kommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 2). (…)