Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG hervorgeht, steht die Militärversicherung als Krankenversicherer (or- ganisations-)systematisch neben der obligatorischen Krankenversicherung. Die in Art. 64 Abs. 1 KVG vorgesehene Prämienverbilligung wird nur Personen, die bei einem von Bund anerkannten Versicherer versichert sind, gewährt. Zu diesen Versicherern zählt die Militärversicherung, wie eben ausgeführt, nicht. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge; damit erweisen sich das Kreisschreiben (KS BAG vom 12. Juli 2006) und der Einspracheentscheid als richtig.