3.3. Zusammengefasst bringt die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, vor. Demnach liegen keine rechtsgenüglichen Revisionsgründe vor. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2001 ist somit abzuweisen.