Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten nach 2000 ein depressives Syndrom entwickelt hat (und nicht wie die Gesuchsstellerin ausführte im Jahre 2000), denn das Gericht hat bei der Beurteilung des Sachverhalts jeweils auf denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen abzustellen. Dieser war im vorliegenden Fall im Juni 2000 und somit bevor sich das depressive Syndrom entwickelte (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinw.). 3.3. Zusammengefasst bringt die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, vor.