{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-03-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2009-26_2009-03-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3174", "Checksum": "e3e7c7acf9b69b3536ec352b866f115e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2009.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 24.03.2009 VBE.2009.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVG\nAngehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung krankenversichert. 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Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten nach 2000 ein depressives Syndrom\nentwickelt hat (und nicht wie die Gesuchsstellerin ausführte im Jahre\n2000), denn das Gericht hat bei der Beurteilung des Sachverhalts jeweils auf denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen abzustellen.\nDieser war im vorliegenden Fall im Juni 2000 und somit bevor sich\ndas depressive Syndrom entwickelte (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit\nHinw.).\n3.3.\nZusammengefasst bringt die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden\nkönnen, vor. Demnach liegen keine rechtsgenüglichen Revisionsgründe vor. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2001 ist somit abzuweisen.\n\n15 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVG\nAngehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung krankenversichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Krankenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kantonale Prämienverbilligungsbeiträge.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. März\n2009 in Sachen D.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.26).\n\nAus den Erwägungen\n\n5.\n5.1.\nDer als militärischer Instruktor tätige Beschwerdeführer ist gemäss Art. 1a lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) bei der Militärversicherung krankenversichert. Die\n2009 Versicherungsgericht 79\n\nberuflich Versicherten haben zur Abgeltung der Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG) sowie anstelle der\nobligatorischen Unfallversicherung (lib. b) erbringt, angemessene\nPrämien zu bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen\n(Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Militärversicherung [MVV]).\n(…)\n5.2.\nDie Militärversicherung ist kein anerkannter Krankenversicherer gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG. Sie ist nicht auf der entsprechenden\nVersichererliste des Bundesamtes gemäss Art. 13 Abs. 1 KVG\naufgeführt. Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG\nhervorgeht, steht die Militärversicherung als Krankenversicherer (or-\nganisations-)systematisch neben der obligatorischen Krankenversicherung.\nDie in Art. 64 Abs. 1 KVG vorgesehene Prämienverbilligung\nwird nur Personen, die bei einem von Bund anerkannten Versicherer\nversichert sind, gewährt. Zu diesen Versicherern zählt die Militärversicherung, wie eben ausgeführt, nicht. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge; damit erweisen sich das Kreisschreiben (KS BAG vom 12. Juli 2006) und der\nEinspracheentscheid als richtig.\nDer Richter kann sich nicht über den klaren Wortlaut des Gesetzes sowie das vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsschema\nder Krankenversicherer hinwegsetzen. So hat das Gericht auch den\nAnspruch auf Prämienverbilligung eines Gesuchstellers, der in der\nSchweiz wohnte, aber in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und somit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bei der dortigen Krankenpflegeversicherung versichert sein\nmusste, abgewiesen, weil auch er nicht bei einem vom Bund anerkannten Versicherer versichert war (Urteil vom 20. Mai 2008,\nVBE.2008.180).\n\n16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVG\nPrämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkommensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation in-\n"}