78 Versicherungsgericht 2009 Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Solche Elemente sind hier aber nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwer- deführerin gemäss Gutachten nach 2000 ein depressives Syndrom entwickelt hat (und nicht wie die Gesuchsstellerin ausführte im Jahre 2000), denn das Gericht hat bei der Beurteilung des Sachverhalts je- weils auf denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen abzustellen. Dieser war im vorliegenden Fall im Juni 2000 und somit bevor sich das depressive Syndrom entwickelte (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinw.). 3.3. Zusammengefasst bringt die Gesuchstellerin in ihrem Revi- sionsgesuch keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen Beweis- mittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, vor. Demnach liegen keine rechtsgenüglichen Revisions- gründe vor. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versiche- rungsgerichts vom 15. August 2001 ist somit abzuweisen. 15 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVG Angehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung kranken- versichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Kran- kenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kanto- nale Prämienverbilligungsbeiträge. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. März 2009 in Sachen D.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.26). Aus den Erwägungen 5. 5.1. Der als militärischer Instruktor tätige Beschwerdeführer ist ge- mäss Art. 1a lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversi- cherung (MVG) bei der Militärversicherung krankenversichert. Die 2009 Versicherungsgericht 79 beruflich Versicherten haben zur Abgeltung der Leistungen, die ih- nen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG) sowie anstelle der obligatorischen Unfallversicherung (lib. b) erbringt, angemessene Prämien zu bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Militärversicherung [MVV]). (…) 5.2. Die Militärversicherung ist kein anerkannter Krankenversiche- rer gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG. Sie ist nicht auf der entsprechenden Versichererliste des Bundesamtes gemäss Art. 13 Abs. 1 KVG aufgeführt. Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG hervorgeht, steht die Militärversicherung als Krankenversicherer (or- ganisations-)systematisch neben der obligatorischen Krankenversi- cherung. Die in Art. 64 Abs. 1 KVG vorgesehene Prämienverbilligung wird nur Personen, die bei einem von Bund anerkannten Versicherer versichert sind, gewährt. Zu diesen Versicherern zählt die Militärver- sicherung, wie eben ausgeführt, nicht. Demnach hat der Beschwerde- führer keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge; damit er- weisen sich das Kreisschreiben (KS BAG vom 12. Juli 2006) und der Einspracheentscheid als richtig. Der Richter kann sich nicht über den klaren Wortlaut des Geset- zes sowie das vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsschema der Krankenversicherer hinwegsetzen. So hat das Gericht auch den Anspruch auf Prämienverbilligung eines Gesuchstellers, der in der Schweiz wohnte, aber in Deutschland einer unselbständigen Er- werbstätigkeit nachging und somit gemäss dem Freizügigkeitsab- kommen bei der dortigen Krankenpflegeversicherung versichert sein musste, abgewiesen, weil auch er nicht bei einem vom Bund aner- kannten Versicherer versichert war (Urteil vom 20. Mai 2008, VBE.2008.180). 16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVG Prämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkom- mensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation in-