Jeder dieser Gründe erfüllt die Voraussetzungen der mindestens 20 %igen Einkommensreduktion - im Vergleich zur Steuerveranlagung 2005 - über eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Da das verminderte Einkommen mit dem Einkommen gemäss massgebender Steuerveranlagung zu vergleichen ist, kann dem Einwand der Beschwerdegegnerin, zwischen zwei Veränderungsgründen müsse eine Dauer uneingeschränkter Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Monaten liegen, nicht gefolgt werden.