Der Richter kann sich nicht über den klaren Wortlaut des Gesetzes sowie das vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsschema der Krankenversicherer hinwegsetzen. So hat das Gericht auch den Anspruch auf Prämienverbilligung eines Gesuchstellers, der in der Schweiz wohnte, aber in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und somit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bei der dortigen Krankenpflegeversicherung versichert sein musste, abgewiesen, weil auch er nicht bei einem vom Bund anerkannten Versicherer versichert war (Urteil vom 20. Mai 2008, VBE.2008.180).