{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-08-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2009-268_2009-08-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3175", "Checksum": "b49f500f3bbd8511dc5f2b480129b9e4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2009.268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.08.2009 VBE.2009.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 17 Abs. 4 und 6 EG KVG\nPrämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkommensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation innerhalb einer Beurteilungsperiode ist zur Beantwortung der Frage, ob eine für den Prämienverbilligungsanspruch massgebliche Einkommensminderung von mindestens 20 % vorliegt, das tatsächlich erzielte Einkommen nach der letzten Veränderung mit demjenigen der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu vergleichen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:28", "Checksum": "25c5999b614e2a75a1582eb6554f23ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.08.2009 VBE.2009.268\nRegeste:\n§ 17 Abs. 4 und 6 EG KVG\nPrämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkommensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation innerhalb einer Beurteilungsperiode ist zur Beantwortung der Frage, ob eine für den Prämienverbilligungsanspruch massgebliche Einkommensminderung von mindestens 20 % vorliegt, das tatsächlich erzielte Einkommen nach der letzten Veränderung mit demjenigen der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu vergleichen.\n\n2009 Versicherungsgericht 79\n\nberuflich Versicherten haben zur Abgeltung der Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG) sowie anstelle der\nobligatorischen Unfallversicherung (lib. b) erbringt, angemessene\nPrämien zu bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen\n(Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Militärversicherung [MVV]).\n(…)\n5.2.\nDie Militärversicherung ist kein anerkannter Krankenversicherer gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG. Sie ist nicht auf der entsprechenden\nVersichererliste des Bundesamtes gemäss Art. 13 Abs. 1 KVG\naufgeführt. Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG\nhervorgeht, steht die Militärversicherung als Krankenversicherer (or-\nganisations-)systematisch neben der obligatorischen Krankenversicherung.\nDie in Art. 64 Abs. 1 KVG vorgesehene Prämienverbilligung\nwird nur Personen, die bei einem von Bund anerkannten Versicherer\nversichert sind, gewährt. Zu diesen Versicherern zählt die Militärversicherung, wie eben ausgeführt, nicht. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge; damit erweisen sich das Kreisschreiben (KS BAG vom 12. Juli 2006) und der\nEinspracheentscheid als richtig.\nDer Richter kann sich nicht über den klaren Wortlaut des Gesetzes sowie das vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsschema\nder Krankenversicherer hinwegsetzen. So hat das Gericht auch den\nAnspruch auf Prämienverbilligung eines Gesuchstellers, der in der\nSchweiz wohnte, aber in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und somit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bei der dortigen Krankenpflegeversicherung versichert sein\nmusste, abgewiesen, weil auch er nicht bei einem vom Bund anerkannten Versicherer versichert war (Urteil vom 20. Mai 2008,\nVBE.2008.180).\n\n16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVG\nPrämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkommensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation in-\n80 Versicherungsgericht 2009\n\nnerhalb einer Beurteilungsperiode ist zur Beantwortung der Frage, ob\neine für den Prämienverbilligungsanspruch massgebliche Einkommensminderung von mindestens 20 % vorliegt, das tatsächlich erzielte Einkommen nach der letzten Veränderung mit demjenigen der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu vergleichen.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August\n2009 in Sachen I.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.268).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nDie Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von Prämienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2009. Ihr Gesuch reichte sie\nam 30. Mai 2008 bei der Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in W.\nein. Die letzte bis zum 31. Mai 2008 rechtskräftig eröffnete definitive\nSteuerveranlagung ist im vorliegenden Fall die Steuerveranlagung\n2005.\n(…)\n3.2.2.\nEine weitere Veränderung der Erwerbssituation ergab sich durch\nden Studienbeginn der Beschwerdeführerin am 15. September 2007.\nAb diesem Zeitpunkt war sie nurmehr teilzeitlich erwerbstätig. Da\ndie vorgenannte Einkommensreduktion vom November 2006 bis\nJuni 2007 im Rahmen des Prämienverbilligungsgesuches nicht zu beachten ist (da nicht innerhalb der 12monatigen Frist gemäss § 17\nAbs. 5 EG KVG gemeldet), handelt es sich beim Studienbeginn und\nder Einschränkung der Erwerbstätigkeit per 15. September 2007 um\neinen normalen, erstmaligen Änderungstatbestand i.S.v. § 17 Abs. 4\nEG KVG. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die vorherige\nVeränderung zurückliegt, stellt sich daher gar nicht bzw. ist irrelevant.\nSodann ist zu beachten, dass eine wesentliche Veränderung der\nErwerbssituation i.S.v. § 17 Abs. 4 und 5 EG KVG dann vorliegt,\nwenn im Vergleich zur massgeblichen definitiven Steuerveranlagung\n2009 Versicherungsgericht 81\n\n"}