2009 Versicherungsgericht 79 beruflich Versicherten haben zur Abgeltung der Leistungen, die ih- nen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG) sowie anstelle der obligatorischen Unfallversicherung (lib. b) erbringt, angemessene Prämien zu bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Militärversicherung [MVV]). (…) 5.2. Die Militärversicherung ist kein anerkannter Krankenversiche- rer gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG. Sie ist nicht auf der entsprechenden Versichererliste des Bundesamtes gemäss Art. 13 Abs. 1 KVG aufgeführt. Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG hervorgeht, steht die Militärversicherung als Krankenversicherer (or- ganisations-)systematisch neben der obligatorischen Krankenversi- cherung. Die in Art. 64 Abs. 1 KVG vorgesehene Prämienverbilligung wird nur Personen, die bei einem von Bund anerkannten Versicherer versichert sind, gewährt. Zu diesen Versicherern zählt die Militärver- sicherung, wie eben ausgeführt, nicht. Demnach hat der Beschwerde- führer keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge; damit er- weisen sich das Kreisschreiben (KS BAG vom 12. Juli 2006) und der Einspracheentscheid als richtig. Der Richter kann sich nicht über den klaren Wortlaut des Geset- zes sowie das vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsschema der Krankenversicherer hinwegsetzen. So hat das Gericht auch den Anspruch auf Prämienverbilligung eines Gesuchstellers, der in der Schweiz wohnte, aber in Deutschland einer unselbständigen Er- werbstätigkeit nachging und somit gemäss dem Freizügigkeitsab- kommen bei der dortigen Krankenpflegeversicherung versichert sein musste, abgewiesen, weil auch er nicht bei einem vom Bund aner- kannten Versicherer versichert war (Urteil vom 20. Mai 2008, VBE.2008.180). 16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVG Prämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkom- mensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation in- 80 Versicherungsgericht 2009 nerhalb einer Beurteilungsperiode ist zur Beantwortung der Frage, ob eine für den Prämienverbilligungsanspruch massgebliche Einkommens- minderung von mindestens 20 % vorliegt, das tatsächlich erzielte Ein- kommen nach der letzten Veränderung mit demjenigen der rechtskräf- tigen Steuerveranlagung zu vergleichen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August 2009 in Sachen I.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.268). Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von Prä- mienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2009. Ihr Gesuch reichte sie am 30. Mai 2008 bei der Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in W. ein. Die letzte bis zum 31. Mai 2008 rechtskräftig eröffnete definitive Steuerveranlagung ist im vorliegenden Fall die Steuerveranlagung 2005. (…) 3.2.2. Eine weitere Veränderung der Erwerbssituation ergab sich durch den Studienbeginn der Beschwerdeführerin am 15. September 2007. Ab diesem Zeitpunkt war sie nurmehr teilzeitlich erwerbstätig. Da die vorgenannte Einkommensreduktion vom November 2006 bis Juni 2007 im Rahmen des Prämienverbilligungsgesuches nicht zu be- achten ist (da nicht innerhalb der 12monatigen Frist gemäss § 17 Abs. 5 EG KVG gemeldet), handelt es sich beim Studienbeginn und der Einschränkung der Erwerbstätigkeit per 15. September 2007 um einen normalen, erstmaligen Änderungstatbestand i.S.v. § 17 Abs. 4 EG KVG. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die vorherige Veränderung zurückliegt, stellt sich daher gar nicht bzw. ist irrele- vant. Sodann ist zu beachten, dass eine wesentliche Veränderung der Erwerbssituation i.S.v. § 17 Abs. 4 und 5 EG KVG dann vorliegt, wenn im Vergleich zur massgeblichen definitiven Steuerveranlagung 2009 Versicherungsgericht 81 eine Einkommensminderung von mindestens 20 % eintritt (§ 17 Abs. 6 EG KVG). Zu vergleichen ist somit nicht das Einkommen der Beschwerdeführerin ab 15. September 2007 mit dem Verdienst der Vormonate, sondern mit dem Einkommmen gemäss der Steuerver- anlagung 2005. Die Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 17 Abs. 4 EG KVG den Prämienverbilligungsanspruch aufgrund der aktuel- len Verhältnisse abklären zu lassen, wurde geschaffen, um Verände- rungen der Einkommenssituation zwischen der Eröffnung der mass- geblichen Steuerveranlagung und dem Gesuchsjahr berücksichtigen zu können und unsachgemässe Entscheide, welche sich dadurch er- geben, dass auf eine möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Steuerveranlagung abgestellt werden muss, zu verhindern. Aus dem Sinn der Norm heraus ist daher abzuleiten, dass zur Beurteilung der Frage, ob veränderte Verhältnisse im Sinne von § 17 Abs. 4 und 5 EG KVG vorliegen, die aktuelle Einkommenssituation mit dem Ein- kommen der massgebenden Steuerveranlagung zu vergleichen ist und nicht mit dem Einkommen einer beliebigen Vorperiode bzw. der Monate vor der Veränderung. Damit ist es auch unerheblich, dass im vorliegenden Fall zwei Veränderungen kurz nacheinander eintraten (Reise ab November 2006 / Studienbeginn 15. September 2007). Jeder dieser Gründe erfüllt die Voraussetzungen der mindestens 20 %igen Einkommensreduktion - im Vergleich zur Steuerveranla- gung 2005 - über eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Da das verminderte Einkommen mit dem Einkommen gemäss massgebender Steuerveranlagung zu vergleichen ist, kann dem Einwand der Beschwerdegegnerin, zwischen zwei Veränderungsgründen müsse eine Dauer uneingeschränkter Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Monaten liegen, nicht gefolgt werden. 17 Art. 19 BVG Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubi- nats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Ausle- gung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsge- halt.