Da der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin jedoch bei 100% liegt, bestand dazu keine Veranlassung. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin hätte den Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit bei der ersten ordentlichen Rentenrevision im Jahre 2005/2006 erkennen können. Bei der Rentenrevision wird lediglich überprüft, ob sich der Gesundheitszustand oder die Einkommensverhältnisse verändert haben. Werden keine derartigen Veränderungen festgestellt, so besteht keine Veranlassung die Invaliditätsgradberechnung zu überprüfen und ebenso wenig die Berechnung der Renten.