So besteht bei Einstellen dieser Rente für die Verwaltung kein Anlass die Rentenberechnung zu überprüfen oder sich mit dem Dossier der versicherten Person auseinanderzusetzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht daher fehl. Anlässlich der 4. IV-Revi- sion waren alle ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70% innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision zu unterziehen. Da der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin jedoch bei 100% liegt, bestand dazu keine Veranlassung.