3a mit Hinweisen). 2009 Versicherungsgericht 73 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Fehler spätestens bemerken müssen, als die Kinderrente wegfiel, da sie sich mit dem Dossier habe auseinandersetzen müssen, womit die Rückforderung verspätet sei. Wie schon ausgeführt beträgt die Kinderrente nach Art. 35ter AHVG 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. So besteht bei Einstellen dieser Rente für die Verwaltung kein Anlass die Rentenberechnung zu überprüfen oder sich mit dem Dossier der versicherten Person auseinanderzusetzen.