Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt dabei nicht der Zeitpunkt in dem der Fehler gemacht wird als fristauslösend, sondern der Zeitpunkt in dem die Verwaltung unter Anrechnung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen; wobei das EVG nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als fristauslösend hat genügen lassen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft ablegen müssen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Januar 2007, S 06/126 Erw. 3a mit Hinweisen).