Weiter ist die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind (ZAK 1989 S. 518). Da in der Praxis bereits Beträge von Fr. 4'812.30 (Urteil des Bundesgericht vom 25. Januar 2006, C 264/05), von 3'160.30 (Urteil vom 25. März 2008 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, AVI 2007/99) sowie von Fr. 2'313.50 (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Januar 2007, S 06/98) als erheblich betrachtet