{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-03-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2008-111_2009-03-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3172", "Checksum": "6105056d6c61b23f2a0a445931e721f5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2008.111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.03.2009 VBE.2008.111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Indem die Beschwerdeführerin in der Reha Klinik\nRheinfelden die Therapie absolviert, verletzt sie nicht – wie von der\nBeschwerdegegnerin behauptet – ihre Schadensminderungspflicht.\nVielmehr kommt sie dieser nach, da die Fahrtkosten zu einer entfernten Klinik ebenfalls von der Invalidenversicherung zu übernehmen\nwären.\n\n13 Art. 25 und 53 Abs. 2 ATSG\nRückforderung von Leistungen:\nBei der Einstellung einer Zusatzrente zur Invalidenrente und auch im\nRahmen der ordentlichen Rentenrevisionen besteht für die IV-Stelle kein\nAnlass, sämtliche Berechnungsfaktoren zu überprüfen.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. März\n2009 in Sachen N.G. gegen SVA Aargau (VBE.2008.111/VBE.2008.208).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.5. Rückforderung\nNach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der\nursprünglichen Verfügung (oder der formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1. mit Hinweisen). Dies\ngilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der\nspezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (vgl. BGE\n130 V 319 Erw. 5.2 mit Hinweisen).\n2.5.1.\nNach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf\nformell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre\nBerichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Dass\ndie Leistungsausrichtung zweifellos unrichtig war, ist aufgrund der\n72 Versicherungsgericht 2009\n\nobigen Erwägungen offensichtlich. Zur Thematik der Erheblichkeit\nder Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leistungsausrichtung\nlässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine allgemein gültige betragliche Grenze nicht festlegen. Vielmehr sind die\ngesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, wozu auch die\nZeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Weiter ist die Höhe des unrechtmässig\nausbezahlten Betrages insofern von Bedeutung, als das Interesse der\nVerwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in\nder Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht\nausgerichteten Leistungen sind (ZAK 1989 S. 518). Da in der Praxis\nbereits Beträge von Fr. 4'812.30 (Urteil des Bundesgericht vom\n25. Januar 2006, C 264/05), von 3'160.30 (Urteil vom 25. März 2008\ndes Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, AVI 2007/99)\nsowie von Fr. 2'313.50 (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons\nGraubünden vom 9. Januar 2007, S 06/98) als erheblich betrachtet\nwurden, ist der vorliegende Betrag von Fr. 50'622.-- offensichtlich\nals erheblich zu betrachten, womit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind.\n2.5.2.\nArt. 25 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, erlischt. Bei der einjährigen Frist\ngemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt dabei nicht der Zeitpunkt in dem der Fehler gemacht wird\nals fristauslösend, sondern der Zeitpunkt in dem die Verwaltung unter Anrechnung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte\nerkennen müssen; wobei das EVG nicht das erstmalige unrichtige\nHandeln der Verwaltung als fristauslösend hat genügen lassen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später\nunter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren\nFehler hätte Rechenschaft ablegen müssen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Januar 2007,\nS 06/126 Erw. 3a mit Hinweisen).\n2009 Versicherungsgericht 73\n\n"}