gesprochen werden, wenn, wie die Gesuchsstellerin ausführt, das neue Gutachten feststellt, dass nicht bloss soziale Faktoren ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt haben, sondern dass seit dem Jahre 1998 eine wesentliche, für die Invalidenversicherung relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe und die Gesuchsstellerin in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Dabei handelt es sich um eine unterschiedliche Würdigung des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes. Für die Revision eines Entscheides genügt es aber nicht, dass die Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen ziehen.