Gründe, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, sind keine ersichtlich. Von der Entdeckung eines neuen Beweismittels kann daher nicht gesprochen werden. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, allfällige damalige vermeidbare Unterlassungen in sachverhaltlicher Hinsicht zu korrigieren oder umstrittene Anordnungen wieder zur Diskussion zu stellen. Ansonsten könnten sämtliche rechtskräftigen Entscheide mit bereits bestehenden, aber im konkreten Einzelfall nicht angewandten Untersuchungsmethoden in Revision gezogen werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2007, VBE 2007.63, Erw.4.2.2.). 3.2. Es kann auch nicht von der Entdeckung neuer Tatsachen