3.1. Die Gesuchsstellerin ist der Ansicht, beim Medas-Gutachten des Universitätsspitals Basel handle es sich um ein Beweismittel, welches sie erst jetzt aufgefunden habe und das Anlass zu einer Revision gebe. Da das Gutachten erst im Jahre 2006 erstellt wurde, konnte es nicht bereits im Urteil vom 15. August 2001 berücksichtigt werden, insofern könnte von einem neuen Beweismittel gesprochen werden. Jedoch hätte die Gesuchsstellerin schon vor Abschluss des früheren Verfahrens ein interdisziplinäres Gutachten erstellen lassen oder dessen Erstellung von der Gesuchsgegnerin verlangen können. Gründe, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, sind keine ersichtlich.