Das Gutachten des Universitätsspitals Basel, auf welches sich die Gesuchsstellerin im Wesentlich stützt, erging am 7. Dezember 2006 und konnte weder im vorangehenden Verfahren noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden, so dass die Subsidiarität des ausserordentlichen Rechtsmittels zu bejahen ist. Da das Versicherungsgericht als erstinstanzliche richterliche Behörde über die Streitsache entschieden hatte, ist das angerufene Gericht zur Beurteilung des Revisionsgesuches örtlich, sachlich und funktionell zuständig (§347 ZPO). Ebenso sind die Revisionsgründe und die beantragte Abänderung des früheren Entscheides genügend dargetan.