Zürich 1985, S. 160 ff.). 2. Im vorliegenden Fall richtet sich das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2001 (VBE 2000.741), welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Das Gutachten des Universitätsspitals Basel, auf welches sich die Gesuchsstellerin im Wesentlich stützt, erging am 7. Dezember 2006 und konnte weder im vorangehenden Verfahren noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden, so dass die Subsidiarität des ausserordentlichen Rechtsmittels zu bejahen ist.