Zuständig für die Behandlung ist der Richter, der in der Streitsache erstinstanzlich entschieden hat (§ 347 ZPO). Das Gesuch ist innert drei Monaten seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, wobei der Fristenlauf ab sicherer Kenntnis der neuen Tatsache oder neuen Beweismittel beginnt, zu stellen (§ 345 Abs. 1 ZPO). Im Gesuch sind die Revisionsgründe und deren rechtzeitige Geltendmachung unter Angabe der Beweismittel darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird (§ 348 ZPO). 1.3. Sind diese Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, wird im Rahmen eines zweiten Schrittes darüber befunden, ob das Revisionsgesuch begründet ist.