der Zulässigkeit des Begehrens, welche insbesondere die Subsidiarität mit umfasst, d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel in dem der rechtskräftigen Anordnung vorangegangenen Verfahren oder mit dem damals gegebenen ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGVE 2001 S. 390 f.). Gemäss § 343 ZPO kann sich ein Revisionsgesuch gegen ein im ordentlichen Verfahren ergangenes Urteil richten. Zuständig für die Behandlung ist der Richter, der in der Streitsache erstinstanzlich entschieden hat (§ 347 ZPO).