aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt war das vorliegende Verfahren bereits am Versicherungsgericht hängig. Gemäss § 84 VRPG werden die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Die kantonale Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (VRS; SAR 271.131) regelt das Revisionsverfahren nicht. Verfahrensmässig gelangen daher als ergänzendes Recht die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO; SAR 221.100) sinngemäss zur Anwendung (§ 30 VRS). 1.2. Die Beurteilung eines Revisionsgesuchs erfolgt in drei Schritten.