1. 1.1. Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Lit. a - i von Art. 61 ATSG, welche bundesrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Gerichtsverfahrens festhalten, bestimmen in Bezug auf die Revision von Entscheiden, dass diese wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen gewährleistet sein muss (lit. i). Dass ein Gerichtsentscheid unter bestimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen ist, entspricht einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Daher legt Art.