{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-09-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2007-463_2009-09-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3173", "Checksum": "1ff779f46f7dff5210453b576306bb36"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2007.463"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 22.09.2009 VBE.2007.463"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 61 ATSG, §§ 343 ff. ZPO\nVoraussetzungen und Durchführung der Revision eines Urteils des Versicherungsgerichts."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:24", "Checksum": "1639fd6ce87de393a0d81d8f5bfda05c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 22.09.2009 VBE.2007.463\nRegeste:\nArt. 61 ATSG, §§ 343 ff. ZPO\nVoraussetzungen und Durchführung der Revision eines Urteils des Versicherungsgerichts.\n\n2009 Versicherungsgericht 73\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Fehler spätestens bemerken müssen, als die Kinderrente\nwegfiel, da sie sich mit dem Dossier habe auseinandersetzen müssen,\nwomit die Rückforderung verspätet sei. Wie schon ausgeführt beträgt\ndie Kinderrente nach Art. 35ter AHVG 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. So besteht bei Einstellen dieser Rente für die Verwaltung\nkein Anlass die Rentenberechnung zu überprüfen oder sich mit dem\nDossier der versicherten Person auseinanderzusetzen. Der Einwand\nder Beschwerdeführerin geht daher fehl. Anlässlich der 4. IV-Revi-\nsion waren alle ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70%\ninnerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision zu unterziehen. Da der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin jedoch bei 100% liegt, bestand dazu keine Veranlassung. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin hätte den Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit\nbei der ersten ordentlichen Rentenrevision im Jahre 2005/2006 erkennen können. Bei der Rentenrevision wird lediglich überprüft, ob\nsich der Gesundheitszustand oder die Einkommensverhältnisse verändert haben. Werden keine derartigen Veränderungen festgestellt, so\nbesteht keine Veranlassung die Invaliditätsgradberechnung zu überprüfen und ebenso wenig die Berechnung der Renten. Die Beschwerdegegnerin musste sich erst wieder bei Eintritt des AHV-Al-\nters des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der Rentenberechnung auseinandersetzten. Dabei hat sie dann auch den begangenen\nFehler bemerkt und korrigiert, was zur Rückforderung führte. Diese\nerfolgte innert Jahresfrist, womit die Rückforderung nicht verspätet\nwar.\n\n14 Art. 61 ATSG, §§ 343 ff. ZPO\nVoraussetzungen und Durchführung der Revision eines Urteils des Versicherungsgerichts.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. September 2009 in Sachen S.B.-I. gegen SVA Aargau (VBE.2007.463).\n74 Versicherungsgericht 2009\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1.\nNach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3\nVwVG nach kantonalem Recht. Lit. a - i von Art. 61 ATSG, welche\nbundesrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Gerichtsverfahrens festhalten, bestimmen in Bezug auf die Revision von Entscheiden, dass diese wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen\ngewährleistet sein muss (lit. i). Dass ein Gerichtsentscheid unter bestimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen ist, entspricht einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Daher legt\nArt. 61 lit. i ATSG die für das kantonale Gerichtsverfahren massgeblichen Revisionsgründe fest, überlässt jedoch die Ausgestaltung des\nRevisionsverfahrens dem kantonalen Recht (BGE 111 V 53 Erw. 4b;\nThomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl.,\nBern 2003, S. 500; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,\nZürich 2009, N 134 zu Art. 61 ATSG). Auf den 1. Januar 2009 ist das\nGesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) des Kantons Aargau in Kraft getreten und die kantonale Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (VRS; SAR 271.131) aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt war das vorliegende Verfahren bereits am Versicherungsgericht hängig. Gemäss § 84 VRPG werden\ndie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren\nnach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Die kantonale Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (VRS;\nSAR 271.131) regelt das Revisionsverfahren nicht. Verfahrensmässig\ngelangen daher als ergänzendes Recht die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO; SAR 221.100) sinngemäss zur Anwendung (§ 30\nVRS).\n1.2.\nDie Beurteilung eines Revisionsgesuchs erfolgt in drei Schritten. Vorab ist darüber zu befinden, ob die Sachentscheidsvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und\n2009 Versicherungsgericht 75\n\n"}