2009 Versicherungsgericht 73 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegne- rin hätte den Fehler spätestens bemerken müssen, als die Kinderrente wegfiel, da sie sich mit dem Dossier habe auseinandersetzen müssen, womit die Rückforderung verspätet sei. Wie schon ausgeführt beträgt die Kinderrente nach Art. 35ter AHVG 40 Prozent der dem mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Al- tersrente. So besteht bei Einstellen dieser Rente für die Verwaltung kein Anlass die Rentenberechnung zu überprüfen oder sich mit dem Dossier der versicherten Person auseinanderzusetzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht daher fehl. Anlässlich der 4. IV-Revi- sion waren alle ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70% innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung einer Revision zu unterziehen. Da der Invaliditätsgrad der Be- schwerdeführerin jedoch bei 100% liegt, bestand dazu keine Ver- anlassung. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Be- schwerdegegnerin hätte den Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit bei der ersten ordentlichen Rentenrevision im Jahre 2005/2006 er- kennen können. Bei der Rentenrevision wird lediglich überprüft, ob sich der Gesundheitszustand oder die Einkommensverhältnisse ver- ändert haben. Werden keine derartigen Veränderungen festgestellt, so besteht keine Veranlassung die Invaliditätsgradberechnung zu über- prüfen und ebenso wenig die Berechnung der Renten. Die Be- schwerdegegnerin musste sich erst wieder bei Eintritt des AHV-Al- ters des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der Rentenberech- nung auseinandersetzten. Dabei hat sie dann auch den begangenen Fehler bemerkt und korrigiert, was zur Rückforderung führte. Diese erfolgte innert Jahresfrist, womit die Rückforderung nicht verspätet war. 14 Art. 61 ATSG, §§ 343 ff. ZPO Voraussetzungen und Durchführung der Revision eines Urteils des Ver- sicherungsgerichts. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. Sep- tember 2009 in Sachen S.B.-I. gegen SVA Aargau (VBE.2007.463). 74 Versicherungsgericht 2009 Aus den Erwägungen 1. 1.1. Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Lit. a - i von Art. 61 ATSG, welche bundesrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des kantona- len Gerichtsverfahrens festhalten, bestimmen in Bezug auf die Re- vision von Entscheiden, dass diese wegen Entdeckung neuer Tatsa- chen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen gewährleistet sein muss (lit. i). Dass ein Gerichtsentscheid unter be- stimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen ist, entspricht ei- nem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Daher legt Art. 61 lit. i ATSG die für das kantonale Gerichtsverfahren massgeb- lichen Revisionsgründe fest, überlässt jedoch die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht (BGE 111 V 53 Erw. 4b; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 500; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 134 zu Art. 61 ATSG). Auf den 1. Januar 2009 ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) des Kantons Aar- gau in Kraft getreten und die kantonale Verordnung über die Rechts- pflege in Sozialversicherungssachen (VRS; SAR 271.131) aufgeho- ben worden. Zu diesem Zeitpunkt war das vorliegende Verfahren be- reits am Versicherungsgericht hängig. Gemäss § 84 VRPG werden die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Die kantonale Verord- nung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (VRS; SAR 271.131) regelt das Revisionsverfahren nicht. Verfahrensmässig gelangen daher als ergänzendes Recht die Vorschriften der Zivilpro- zessordnung (ZPO; SAR 221.100) sinngemäss zur Anwendung (§ 30 VRS). 1.2. Die Beurteilung eines Revisionsgesuchs erfolgt in drei Schrit- ten. Vorab ist darüber zu befinden, ob die Sachentscheidsvorausset- zungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und 2009 Versicherungsgericht 75 der Zulässigkeit des Begehrens, welche insbesondere die Subsidia- rität mit umfasst, d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel in dem der rechtskräftigen Anordnung vorangegangenen Verfahren oder mit dem damals gegebenen ordent- lichen Rechtsmittel geltend zu machen. Ist eine dieser Vorausset- zungen nicht erfüllt, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGVE 2001 S. 390 f.). Gemäss § 343 ZPO kann sich ein Revisionsgesuch gegen ein im ordentlichen Verfahren ergangenes Urteil richten. Zuständig für die Behandlung ist der Richter, der in der Streitsache erstinstanzlich entschieden hat (§ 347 ZPO). Das Gesuch ist innert drei Monaten seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, wobei der Fristenlauf ab sicherer Kenntnis der neuen Tatsache oder neuen Beweismittel beginnt, zu stellen (§ 345 Abs. 1 ZPO). Im Gesuch sind die Revisionsgründe und deren rechtzeitige Geltendmachung unter Angabe der Beweismittel darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird (§ 348 ZPO). 1.3. Sind diese Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, wird im Rahmen eines zweiten Schrittes darüber befunden, ob das Revisionsgesuch begründet ist. Als Revisionsgründe sieht Art. 61 lit. i ATSG vor, dass die Revision von Urteilen wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen gewährleis- tet sein muss. Dies bedeutet, dass die Revisionsgründe von § 344 ZPO, soweit sie über die bundesrechtlichen Vorschriften hinausge- hen, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Mit dem Begriff des Ent- deckens wird betont, dass es sich um Tatsachen handeln muss, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, indessen noch nicht bekannt waren. Die Tatsachen müssen neu sein, was dann nicht der Fall ist, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine abweichende Würdigung einer bereits bekannten Tat- sache in sich schliesst. Weiter muss es sich um eine erhebliche Tatsa- che handeln, die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage des Urteils dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert hätte. In Bezug auf neue Beweismittel ist massgebend, dass diese nicht schon vor der Entscheidfällung beige- bracht werden konnten (Art. 61 lit. i ATSG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 76 Versicherungsgericht 2009 ATSG; BGE 127 V 358, 122 V 273 Erw. 4, 115 V 313 Erw. 4a, 110 V 141 Erw. 2; Locher, a.a.O., S. 467 f.; Kieser, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 53 ATSG; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargaui- schen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 1 ff. zu § 344 ZPO). 1.4. Wird die Begründetheit des Revisionsgesuchs bejaht, ist der Entscheid aufzuheben und es ist in einem dritten Verfahrensabschnitt in der Sache neu zu entscheiden (§ 350 ZPO; AGVE 2001 S. 391; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 160 ff.). 2. Im vorliegenden Fall richtet sich das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2001 (VBE 2000.741), welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Das Gutachten des Universitätsspitals Basel, auf welches sich die Gesuchsstellerin im Wesentlich stützt, erging am 7. Dezember 2006 und konnte weder im vorangehenden Verfahren noch mit dem or- dentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden, so dass die Subsidiarität des ausserordentlichen Rechtsmittels zu bejahen ist. Da das Versicherungsgericht als erstinstanzliche richterliche Behörde über die Streitsache entschieden hatte, ist das angerufene Gericht zur Beurteilung des Revisionsgesuches örtlich, sachlich und funktionell zuständig (§347 ZPO). Ebenso sind die Revisionsgründe und die be- antragte Abänderung des früheren Entscheides genügend dargetan. Schliesslich ist das Gesuch vom 8. Februar 2008 fristgerecht erfolgt, da zwischen Erstellung des Gutachtens und Gesuchseinreichung weniger als drei Monate vergangen sind. Demnach ist auf das Re- visionsgesuch einzutreten. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob das Urteil des Versicherungs- gerichts vom 15. August 2001 aufgrund neuer Tatsachen und Be- weismittel in Revision zu ziehen ist. (…) 2009 Versicherungsgericht 77 3.1. Die Gesuchsstellerin ist der Ansicht, beim Medas-Gutachten des Universitätsspitals Basel handle es sich um ein Beweismittel, welches sie erst jetzt aufgefunden habe und das Anlass zu einer Revision gebe. Da das Gutachten erst im Jahre 2006 erstellt wurde, konnte es nicht bereits im Urteil vom 15. August 2001 berücksichtigt werden, insofern könnte von einem neuen Beweismittel gesprochen werden. Jedoch hätte die Gesuchsstellerin schon vor Abschluss des früheren Verfahrens ein interdisziplinäres Gutachten erstellen lassen oder dessen Erstellung von der Gesuchsgegnerin verlangen können. Grün- de, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, sind keine ersichtlich. Von der Entdeckung eines neuen Beweismittels kann daher nicht gesprochen werden. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, allfällige damalige vermeidbare Unterlassungen in sachverhalt- licher Hinsicht zu korrigieren oder umstrittene Anordnungen wieder zur Diskussion zu stellen. Ansonsten könnten sämtliche rechtskräf- tigen Entscheide mit bereits bestehenden, aber im konkreten Einzel- fall nicht angewandten Untersuchungsmethoden in Revision gezogen werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2007, VBE 2007.63, Erw.4.2.2.). 3.2. Es kann auch nicht von der Entdeckung neuer Tatsachen gesprochen werden, wenn, wie die Gesuchsstellerin ausführt, das neue Gutachten feststellt, dass nicht bloss soziale Faktoren ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt haben, sondern dass seit dem Jahre 1998 eine wesentliche, für die Invalidenversicherung relevante Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe und die Gesuchs- stellerin in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfä- hig ist. Dabei handelt es sich um eine unterschiedliche Würdigung des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes. Für die Revision eines Entscheides genügt es aber nicht, dass die Gutachter aus den im Zeit- punkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen ziehen. Ausschlaggebend ist, dass das allfällige Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues 78 Versicherungsgericht 2009 Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Solche Elemente sind hier aber nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwer- deführerin gemäss Gutachten nach 2000 ein depressives Syndrom entwickelt hat (und nicht wie die Gesuchsstellerin ausführte im Jahre 2000), denn das Gericht hat bei der Beurteilung des Sachverhalts je- weils auf denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen abzustellen. Dieser war im vorliegenden Fall im Juni 2000 und somit bevor sich das depressive Syndrom entwickelte (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinw.). 3.3. Zusammengefasst bringt die Gesuchstellerin in ihrem Revi- sionsgesuch keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen Beweis- mittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, vor. Demnach liegen keine rechtsgenüglichen Revisions- gründe vor. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versiche- rungsgerichts vom 15. August 2001 ist somit abzuweisen. 15 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVG Angehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung kranken- versichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Kran- kenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kanto- nale Prämienverbilligungsbeiträge. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. März 2009 in Sachen D.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.26). Aus den Erwägungen 5. 5.1. Der als militärischer Instruktor tätige Beschwerdeführer ist ge- mäss Art. 1a lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversi- cherung (MVG) bei der Militärversicherung krankenversichert. Die