" 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 28. Mai 2004 die Krankenkassenprämienverbilligung für das Jahr 2005. Am 31. Mai 2004 war die letzte definitive Steuerveranlagung diejenige des Jahres 2001; die Veranlagungen der Jahre 2002 und 2003 wurden erst am 12. März 2006 rechtskräftig. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Demnach stellte die Beschwerdegegnerin nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht auf die Steuerdaten des Jahres 2001 ab. (…) Verwaltungsgericht 2008 Strassenverkehrsrecht 59 I. Strassenverkehrsrecht