Der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches gemäss § 17 Abs. 2 EG KVG ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung bloss die einzureichenden Unterlagen und nicht einen von § 17 Abs. 1 EG KVG abweichenden Stichtag festlegen 56 Versicherungsgericht 2008