2003. b) Aufgrund einer umfassenden Auslegung (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 75 ff.) gelangt man zum Schluss, dass der 31. Mai den Stichtag für das Vorliegen der letzten definitiven Steuerveranlagung darstellt. Der 1. Januar ist gemäss § 14 Abs. 2 EG KVG zwar für die persönlichen und familiären Verhältnisse massgebend, doch nicht für das Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung. Der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches gemäss § 17 Abs. 2