• § 14 Abs. 2 EG KVG bestimmt bezüglich der Anspruchsberechtigung, dass die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird, für die Beurteilung des Anspruchs massgebend sind. • § 17 Abs. 2 EG KVG stellt für die massgebende Steuerveranlagung oder Bescheinigung des Steueramtes auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab. • § 17 Abs. 1 EG KVG hingegen verweist auf den 31. Mai als Stichtag.